Kurzarbeitergeld (KuG) im Zuge der Hochwasserkatastrophe und Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV)

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer Sonderinformation darauf hingewiesen, dass Betriebe die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind, Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen können. (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-kurzarbeit-hochwasser)

Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 96 SGB müssen weiterhin vorliegen. KuG ist eine Sozialleistung (§ 95 III SGB). Ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht nur im Nachrang (subsidiär).

Deckt eine BUV das Risiko ab, ist dies bei einer etwaigen Beantragung von KuG anzugeben. Die Weisung der BA an ihre Dienststellen aus April 2020, in der im umgekehrten Fall Versicherungsleistungen nicht auf das gewährte KuG anzurechnen sein sollen, basierte auf der Diskussion um die Anwendbarkeit von Betriebsschließungsversicherungen im Rahmen der Corona-Pandemie und die sogenannte bayerische Lösung, in der 10% bis 15% der jeweils vereinbarten Tagessätze an die Versicherungsnehmer zur Abgeltung der Ansprüche ausbezahlt werden sollen. Die Anweisung der BA war bis zum 31.12.2020 befristet.

Wird trotz bestehender BUV KuG gewährt ist versicherungstechnisch zu prüfen, ob es sich bei der BU-Schadenermittlung um anzurechnende sonstige Erwirtschaftungen handelt. Wird KuG bei bestehender BU-Deckung beantragt, erscheint es zur Sicherung und zum Erhalt der Mitarbeiter sinnvoll, das KuG auf 100% aufzustocken.

Autor: Sachverständigen-Büro Dr. Franz & Partner GmbH